QUALITYmed Gruppe

Funktionen

Autor

Webdesign aus Linz, by atikon
Steuernews für Ärzte

Funktionen

Sie sind hier:

Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Ärztinnen und Ärzte können jeweils zum Jahresende Praxisdokumente vergangener Jahre vernichten, so auch zum 31.12.2022 ...mehr

Landespflegegelder steuerfrei

Diverse Bundesländer, u. a. Bayern, zahlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein freiwilliges steuerfreies Pflegegeld ...mehr

Coronabedingte Betretungsverbote

Keine Rechtsmittel gegen coronabedingte Betretungs- und Tätigkeitsverbote ...mehr

Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Arbeitgeber müssen für den Coronaherbst und -winter bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen treffen ...mehr

Einlagerung eingefrorener Eizellen

Bundesfinanzhof sieht die Einlagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung als umsatzsteuerfreie Leistung ...mehr

Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen

Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Pflegeaufwendungen auch ohne Rechnung und Zahlungsnachweis ...mehr

Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Illustration

Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat am 28.9.2022 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber erneut, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung trat am 1.10.2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7.4.2023 außer Kraft treten. 

AHA+L-Regel

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere zur Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen. Die Umsetzung muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen. 

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Stand: 28. November 2022

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

QUALITYmed
Unternehmensberatungsgesellschaft mbH
QUALITYmed Gruppe QUALITYmed Gruppe work Nürnberger Straße 38 90530 Wendelstein Deutschland work +49 (0) 9129 2808-0 fax +49 (0) 9129 26589 49.35915 11.14262
QUALITYmed Gruppe QUALITYmed Gruppe work Tillypark 4 90431 Nürnberg Deutschland work +49 (0) 911 / 92 666-0 fax +49 (0) 911 / 92 666-48 49.4344 11.03634
QUALITYmed, Unternehmensberatungsgesellschaft mbH QUALITYmed, Unternehmensberatungsgesellschaft mbH work Nürnberger Straße 38 90530 Wendelstein Deutschland work +49 91 29 / 28 08-0 fax +49 91 29 / 2 65 89 48.26071281439687 14.26098346710205
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 48.260229 14.257369